Die Verordnung regelt die Lagerung, den Transport und die Ausbringung von Wirtschaftsdünger wie Mist, Jauche und Gülle, wobei Lagerkapazitäten für mindestens sechs Monate vorgeschrieben sind. Die Ausbringung ist nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen erlaubt und unterliegt strengen zeitlichen, witterungsbedingten und geografischen Einschränkungen, insbesondere zum Schutz der Umwelt und der Anrainer. Verstöße gegen die Verordnung werden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geahndet.